
06. Dezember 2013 - 9:07
Der 30-jährige Bruno Gisler vom Schwingklub Solothurn wurde im Rahmen des Eidgenössischen Schwing- und Älplerfestes positiv auf die Substanz Nikethamide gestetet. Weil der dreifache Familienvater gegenüber der Dopingkommission glaubhaft machen konnte, dass die Substanz nicht bewusst eingenommen wurde, kommt er mit einer glimpflichen Strafe davon.
Heute Nachmittag, 14 Uhr, findet in Solothurn eine Medienkonferenz mit Bruno Gisler statt. Der SCHLUSSGANG wird vor Ort auch vertreten sein und im Verlaufe des Nachmittags über diese auf www.schlussgang.ch informieren. Der Eidgenössische Schwingerverband hat bereits reagiert und heute Morgen (Freitag, 6. Dezember) eine Pressemitteilung mit Sachverhalt und Urteil herausgegeben. Diese ist ungekürzt nachfolgend auf www.schlussgang.ch aufgeschaltet.
Mitteilung des Zentralvorstandes des Eidgenössischen Schwingerverbandes zu Dopingfall
Sachverhalt:
Anlässlich des Eidgenössischen Schwing- und Älplerfestes in Burgdorf am 1. September 2013 ergab eine, durch Antidoping Schweiz beim 30-jährigen eidgenössischen Kranzschwinger Bruno Gisler durchgeführte Dopingkontrolle einen positiven Befund. Bei der festgestellten Substanz handelt es sich um Nikethamide (N-Ethylnicotinamide).
Bruno Gisler macht geltend, dass er sehr grippeanfällig sei und deshalb seit längerem Spagyrik-Spray zur Resistenzförderung einnehme. Um vor dem ESAF keine Grippe einzufangen, habe er am 21. August 2013 mit der Einnahme des Spagyrik-Sprays, 2-3 Hübe täglich, begonnen. Trotzdem wurde er von einer Grippe betroffen, was ihn dazu bewog, am Dienstag, 27. August 2013, nach dem Training eine Tablette Pretuval C einzunehmen und die Spraydosis auf 4-5 Hübe täglich zu erhöhen. Die Wirkstoffe von Pretuval C seien im Übrigen nach 48 bis 72 Stunden aus dem Körper ausgeschieden und lägen somit im Bereich der erlaubten Behandlungen ausserhalb des Wettkampfs. Da am folgenden Tag noch Fieber dazugekommen sei, habe ihm seine Frau in der Apotheke die erlaubten Medikamente Rhinitin retard und Redoxon besorgt, beide mit ähnlicher Wirkung wie Pretuval C. Von diesen Präparaten habe er in der Folge jeweils am Morgen und Abend je eine Tablette genommen.
Auf den positiven Test angesprochen, gab Bruno Gisler folgende Erklärung ab: Da seine Frau jeweils bei den Schwangerschaften unter starker Übelkeit gelitten habe, hätte sie sich dagegen einen Spagyrik-Spray gekauft. Dieser wurde in einem Badezimmerschrank am gleichen Ort wie der von ihm benutzte Resistenzspray aufbewahrt. Beide Spray-Fläschchen sehen mit Ausnahme der Beschriftung genau gleich aus. Durch Unachtsamkeit habe er wohl öfters den Spray seiner Frau benutzt. Wie viele Male wisse er jedoch nicht. Während des Wettkampfs in Burgdorf habe er den Spray nicht angewendet, sondern lediglich am 31. August 2013, morgens und abends, sowie am 1. September 2013, morgens.
Eingehende Abklärungen, nach dem für ihn völlig überraschenden und schockierenden positiven Dopingbefund hätten ergeben, dass der von ihm einige Male irrtümlicherweise angewendete Übelkeitsspray seiner Frau die verbotene Substanz Nikethamid enthalte. Niemals habe er mit der Einnahme der Grippemedikamente eine Leistungssteigerung herbeiführen wollen.
Rechtliche Würdigung:
Nikethamid ist auf der Dopingliste von Antidoping Schweiz, gültig ab 1.1.2013, als verbotene Substanz in der Kategorie S6.b), spezifische Stimulanzien, aufgeführt. Das Vorhandensein dieser Substanz im Körper eines Athleten stellt objektiv ein Dopingvergehen gemäss Art. 3.2 Dopingreglement ESV dar.
Beim Vorliegen eines Dopingvergehens sieht das Dopingreglement ESV in Art. 7 neben Massnahmen wie der Streichung aus der Rangliste und der Aberkennung von Kränzen auch Sanktionen wie Verwarnungen, Verweise, Geldbussen und/oder zeitlich befristete oder unbefristete Sperren vor.
Die Dopingkommission ist überzeugt, dass Bruno Gisler mit dem Applizieren welchem der beiden Spagyrik-Sprays auch immer, im Rahmen des ESAF 2013 für sich keine Leistungssteigerung herbeiführen wollte. Benutzte er anstelle des Resistenz-Sprays den eigentlich für seine Frau bestimmten Spray, so erfolgte dies sicher unbewusst, jedoch nicht entschuldbar. Gemäss Artikel 3.1 Dopingreglement ESV sind Schwinger selbst dafür verantwortlich, davon Kenntnis zu haben, was einen Verstoss gegen die Antidoping-Bestimmungen darstellt und welche Substanzen und Methoden auf der Verbotsliste stehen. Im Frühjahr 2013 wurde zudem jedem Aktivschwinger ein entsprechendes Merkblatt ausgehändigt, in welchem u.a. in fetter Schrift folgendes steht „Achtung: Es ist Aufgabe der Sporttreibenden sich zu vergewissern, dass jedes Arzneimittel, jede Supplement / Nahrungsergänzungsmittel oder jedes sonstige Präparat, das eingenommen wird, keine verbotenen Substanzen enthält.“
Bruno Gisler muss sich vorwerfen lassen, den in Art. 3.1 und im zitierten Merkblatt einem jeden Schwinger auferlegten Verantwortlichkeiten bezüglich möglichem Vergehen gegen das Dopingreglement des ESV nicht genügend Rechnung getragen zu haben. In seiner Verhaltensweise liegt somit zumindest ein leicht fahrlässiges und demnach schuldhaftes Verhalten.
Urteil der Dopingkommission:
Bruno Gisler wird schuldig erklärt des Verstosses gegen Art. 3 des ESV-Dopingreglements vom 20.06.2009 und in Anwendung von Art. 7.1, Art. 7.2 und Art. 9.2 dessen wie folgt verurteilt:
1. Das am Eidgenössischen Schwing- und Älplerfest ESAF 2013 in Burgdorf erzielte Resultat wird aus der Rangliste gestrichen. Der errungene Kranz wird aberkannt.
2. Zu einer Sperre von sechs Monaten, beginnend am 26. November 2013 und endend am 25. Mai 2014, für sämtliche Schwingfeste des Eidgenössischen Schwingerverbandes, seiner Teilverbände und diesen angegliederten Kantonal- und Gauverbänden. Von der Sperre nicht betroffen sind allfällige Trainings und der Besuch von Kursen.
3. Zur Bezahlung der Kosten für die Dopingkontrolle und den analytischen Untersuchungen sowie den Verfahrenskosten.
Gegen diesen Entscheid kann der Betroffene innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Zentralvorstand des Eidgenössischen Schwingerverbandes Rekurs einlegen (Ziff. 8.5 Dopingreglement).
Schwinger
![]() | Gisler Bruno, Rumisberg |